TV 1907 Gelnhaar e.V.
 
 

Satzung

Satzung TV1907 Gelnhaar
Satzung TV1907 Gelnhaar e.V.pdf (118.89KB)
Satzung TV1907 Gelnhaar
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1.) Name,Ursprung,Sitz und Zielsetzung des Vereins.

Der Verein führt den Namen "Turnverein 1907 Gelnhaar“.

Er wurde am 18.August 1907 in Gelnhaar gegründet.

Sitz des Vereins ist Gelnhaar.

Der Verein dient nur gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Er will innerhalb der Dorfgemeinschaft des Heimatortes eine Bildungs-und Erziehungsgemeinschaft sein, die ihren Mitgliedern Gelegenheit bieten will zu gemeinsamer, bildungsfördernder Bestätigung nach turnerischen, sportlichen, musischen und allgemein menschlichen Zielsetzungen.

In Jugenderziehung und Jugendpflege sieht der Verein seine vordringliche Aufgabe.Parteipolitische oder konfessionelle Bestrebungen bleiben als Gegenstände der Vereinstätigkeit ausgeschlossen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Vereinsname geändert werden.

Der Verein ist beim Amtsgericht Büdingen, Abteilung Vereinsregister unter der Nr.VR 151 eingetragen und führt das Beizeichen e.V.

 

2.) Mitgliedschaft

 

Aufnahmefähig ist jede Person, die an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag

bezeichneten Tag. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag des Abgewiesenen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliederdaten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die vereinsinterne Mitgliederverwaltung per EDV gespeichert.

Wer sich im Verein in hervorragender Weise verdient gemacht hat, kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit 3/4 Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Sie endet durch: 

a.)       Tod

b.)       Austritt

c.)        Ausschluß

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig und muß bis spätestens l Monat vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Gesamtvorständes mit 2/3 Mehrheit, mit Wirkung von dem in dem Beschluß angegebenen Zeitpunkt

 

Mögliche Gründe für den Ausschluß sind:

a.) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung.

b.) Feststellung ehrenrührigen Verhaltens,

c.) Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Vereins.

Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Beschluß kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung, schriftlich widersprechen. In diesem Falle entscheiden die Mitglieder bei der nächsten Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

Alle aktiven Mitglieder ab dem 18 Lebensjahr müssen Helferstunden erbringen. Die Anzahl der mindestens zu erbringenden Helferstunden werden vor Beginn eines jeden Kalenderjahres vom Gesamtvorstand festgelegt. Bei Minderleistung ist je nicht geleistete Stunde ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Betrag an den

Verein zu entrichten. Wird dieser Betrag nicht entrichtet, wird das Mitglied nach

zweimaliger Mahnung, für die Zeit bis zur Zahlung vom aktiven Sportbetrieb ausgeschlossen. Ansonsten haben alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten.

 

3.) Gliederungen und Organe des Vereins.

Der Verein gliedert sich in folgende Sparten:

a.)       Turnen

b.)       Leichtathletik

c.)        Tischtennis

d.)       Wandern

e.)       Gymnastik

f.)        Jugendgruppe

g.)       Schießen

 

Die Organe des Vereins sind:

Der Geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem

a.)  1.Vorsitzenden

b.)  2.Vorsitzenden

c.)  Rechner

Der Gesamtvorstand, bestehend aus

a.) dem Geschäftsführenden Vorstand

b.) dem Schriftführer

c.) den Beisitzern

d.) den Spartenleitern

 

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, mindestens jedoch bis zur angenommenen Wahl eines Nachfolgers gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Spartenleiter werden von den einzelnen Sparten gewählt.

Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wahl auf die Dauer von 4 Jahren ist zulässig, ebenso Wiederwahl.

 

4.) Geschäftsführung.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die geschäftlichen Angelegenheiten werden vom geschäftsführenden Vorstand erledigt. Er kann Mitglieder des Gesamtvorstandes mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgaben ermächtigen. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Unbeschadet seiner Vertretungsmacht nach außen, ist er an die Weisungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar derart, daß jeder allein zur Vertretung berechtigt ist. Im Innenverhältnis der 2.Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1.Vorsitzenden und der Rechner bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

Der Rechner verwaltet die eingehenden Gelder, leistet die Ausgaben und hat hierüber Rechnung zu legen. Er ist berechtigt, den Geldinstituten gegenüber allein zu

Zeichnen.

Der Schriftführer hat die Niederschriften zu führen und gemeinschaftlich mit dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder (Gesamtvorstand) ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den 1.Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

Der 1. Vorsitzende hat nach Bedarf Vorstandsitzungen einzuberufen und zu leiten. Ihm obliegt auch die Leitung der Mitgliederversammlung.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist es erforderlich, daß sie mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandsitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

Die vom Rechner zu erstellende Jahresrechnung ist alljährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Rechnung ist vorher von einem Rechnungsausschuß zu prüfen, der von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt wird und aus 2 Personen besteht. Die Mitglieder des Rechnungsausschusses sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

5.) Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 10 Tage durch Aushang an den amtlichen Aushangtafeln, durch Anzeige im Kreisanzeiger oder durch persönliche schriftliche Einladungen einzuberufen.

Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge an die Mitgliederversammlung zu richten, jedoch müssen diese mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.

Ist diese Frist nicht eingehalten wird der Antrag erst bei der im darauf folgenden Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen.

 

Feststehende Punkte der ordentlichen Mitgliederversammlung

a.) Bericht des 1.Vorsitzenden

b.) Bericht der Spartenleiter

c.) Bericht des Rechners

d.) Bericht des Rechnungsausschusses

e.) Erteilung der Entlastung des Vorstandes

f.) Vorstandswahl

Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Kinder bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Die vom Schriftführer über die Mitgliederversammlung zu erstellende Niederschrift ist von diesem und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen, und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

Der geschäftsführende Vorstand ist befugt in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Sie ist auch einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand, oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung fordert.

 

6.) Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit des Betrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Beim Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

7.) Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Hierzu müssen mindestens 3/4 der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend sein, von denen mindestens 4/5 für die Auflösung stimmen.

 

8.) Verwendung des Vereinsvermögens bei seiner Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ortenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Gelnhaar zu verwenden hat.

 

9.) Wirksamkeit der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, und ist für alle Mitglieder bindend.

Gelnhaar,den 25.03.95

1.Vorsitzender                     2.Vorsitzender                     Rechner

Edgar Eiser                          Siegbert Kluge                    Wilfried Wagner

 

Dieser EDV-Ausdruck stimmt wörtlich mit der Originalsatzung überein.